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§ 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung * Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall * Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall