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§ 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-2)
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Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

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