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§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verker erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten/eigenübliche Sorgfalt * § 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte * Legaldefinition * Verschulden * Verschulden * innerbetrieblicher Schadensausgleich * e.V.: Haftung im vertraglichen Bereich * Gewährleistungsausschluss Immobilien