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§ 263 BGB Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wahlschuld/Alternativobligation