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§ 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers * gesetzlicher Zinsatz