logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 157 BGB Auslegung von Verträgen
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
<< >>
    

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gutachten als Bestandteil der Relation * Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen * Treu und Glauben