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§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-1)
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Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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Auf diesen Artikel verweisen: rechtlicher Vorteil, iSd § 107 BGB * Gesamtbetrachtungslehre (Zivilrecht) * § 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger