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§ 91 BGB Vertretbare Sachen
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-2)
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Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vertretbare Sachen/nicht vertretbare Sachen