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§ 51 BGB Sperrjahr
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 53 BGB Schadensersatzpflicht der Liquidatoren