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§ 34 BGB Ausschluss vom Stimmrecht
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 40 BGB Nachgiebige Vorschriften