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§ 44 BeurkG Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
(gesetz.beurkg.abschnitt-4)
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Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 30 DONot Heften von Urkunden