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Betriebsänderung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

"1. Im Falle von Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kann die Gewerkschaft Tarifforderungen zur Abmilderung der sozialen Folgen für die Beschäftigten aufstellen. Die Tarifforderungen können ggf. durch Streik durchgesetzt werden. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Eine ausschließliche "Kompetenzzuweisung" an die Betriebsparteien ist weder dem Betriebsverfassungsgesetz zu entnehmen noch mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.2003 - 5 Sa 137/03 (AiB 2004, 565)

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Auf diesen Artikel verweisen: Interessenausgleich/Sozialplan/Nachteilsausgleich * Massenentlassung