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Bestimmtheitsgrundsatz/Bestimmtheitsgrundsatz
(recht.oeffentlich.staat und recht.oeffentlich.verwaltung)
    

Inhalt
             1. Staatsorganisationsrecht
             2. Verwaltungsrecht
unbestimmterrechtsbegriff.

Der Bestimmtheitsgrundsatz findet bei allen Formen staatlichen Handelns Anwedung.

1. Staatsorganisationsrecht

Bei Rechtsvorschriften verlangt das Bestimmtheitsgebot, die Vorschriften so "zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist" (BVerfGE 49, 168, 181).

Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln sind trotzdem zulässig. Hier müssen nur die äußeren Grenzen abgesteckt sein, damit eine richterliche Kontrolle möglich ist.

2. Verwaltungsrecht

Bei Verwaltungshandeln, insbesondere bei Verwaltungsakten, muß der Bürger erkennen können, was von ihm verlangt wird. So genügt es z.B. nicht von ihm nur allgemein "Maßnahmen" zur Erreichung eines bestimmten Zieles zu verlangen. Es müssen bestimmte Maßnahmen genannt werden.

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