Eine Besitzkehr führt derjenige durch, der dem auf frischer Tat betroffenen Dieb das Diebesgut wegnimmt. Dieses ist dem rechtmäßigen Besitzer (z.B. Marktleiter) und auch dessen Besitzdienern (z.B. Verkäufer oder Detektiv) auch gegen den Willen des Diebes gestattet. Bei Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel darf dazu nach BGB § 859 bzw. 860 auch Gewalt angewendet werden.