Gemäß § 312 StPO ist die Berufung im Strafrecht nur gegen die Urteile des Strafrichter und des Schöffengerichts möglich. Daraus folgt, dass gegen die, bei schwerer Kriminalität ergehenden, erstinstanzlichen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte sowie die im ersten Rechtszug ergangen Urteile der Oberlandesgerichte eine Berufung nicht möglich ist.
Vorausetzungen der Berufung
Dass die Berufung gerade bei Verurteilung wegen schwerer Verbrechen entfällt, und damit der Rechtszug verkürzt wird hat historische Gründe. Bei Formulierun der Strafprozessordnung im Jahr 1877 stritten die Liberalen mit den Konservativen um die Beteiligung von Geschworenen und die Möglichkeit zur Berufung. Beides Punkte, die die Konservativen möglichst verhindern wollte. Da den Liberalen die Beteiligung Geschworener wichtiger war als die Möglichkeit zu Berufung, nahmen sie bei schweren Verbrechen im Gegenzug zur Einrichtung eines Schwurgerichts den Wegfall der Berufungsinstanz in Kauf. Die Geschworenen sind mit der Reform von 1921 (siehe dazu unter Schwurgericht weggefallen, die Verkürzung der Instanzen ist geblieben.
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