Das Belastungsobjekt für ein Grundpfandrecht kann ein
- Grundstück
- Wohnungseigetum
- grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbauchrecht)
Teilflächen kommen nicht als Belastungsobjekt in Betracht. Sie müssen vorher im Grundbuch verselbständigt werden. Allerdings kann die Grundschldbetellungsurkunde inkl. Vollstreckungsunterwerfung schon vor der Verselbständigung errichtet werden.
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