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Beiladung, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Von Beiladung spricht man in der VwGO, wenn Dritte an einem Verwaltungsstreitverfahren beteiligt werden. Dabei ist zwischen einfacher und notwendiger Beiladung zu unterscheiden.

Die einfache Beiladung kann das Gericht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO von Amts wegen oder auf Antrag vornehmen, wenn die Interessen des Beigeladenen durch den Rechtsstreit betroffen werden. Notwendig ist die Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO, wenn die Entscheidung gegenüber den Parteien und den Beigeladenen nur einheitlich ergehen kann.

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