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Behinderung/Schwerbehinderung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Gemäß SGB IX gilt jemand als behindert, wenn seine "körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Von einer Schwerbehinderung geht das SGB IX aus, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten ist auch bei geringerem Grad möglich, wenn dieser mindestens 30 beträgt und die Gleichstellung notwendig ist, um einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten zu können.

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Auf diesen Artikel verweisen: Integrationsamt