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Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
(recht.zivil.formell)
    

Betreuungsbehörden können Unterschriften unter Vorsrogevollmachten Amtsbeglaubigungen vornehmen, die ihre Wirkung mit Tod des Vollmachtgebers erlöschen (§ 7 Abs. 1 S. 2 BtOG).

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