Mit Beförderung wird die Ernennung bezeichnet, mit der einem Beamter ein anders Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Bezeichnung verliehen wird. Beamte haben einen Anspruch auf ein ermessensfehlerfreies Verfahren hinsichtlich der Besetzung einer Stelle (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch), aber keinen Anspruch Beförderung.
Bei Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs können abgewiesene Bewerber Ansprüche wegen Verletzung der Auswahlkriterien haben, die z.B. § 8 BBG aufstellt.
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