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Von einem bedingten Beweisantrag spricht man bei einem Beweisantrag, der unter einer Bedingung (z.B. des Eintritts einer bestimmten Prozesslage, der Stellung eines bestimmten Antrags von der Gegenseite, dem Umstand, dass das Gericht zu einer bestimmten Auffassung kommt oder eine bestimmte Entscheidung trifft), gestellt wird.
Von einem Hilfsbeweisantrag spricht man, wenn ein Beweisantrag von der Entscheidung über einen verfahrensabschliessenden Hauptantrag (Antrag auf Freispruch oder Verurteilung zu einer bestimmten Strafe) abhängig gemacht. Hilfsbeweisanträge werden erst im Urteil beschieden.
Ein Hilfsbeweisantrag ist aber unzulässig, wenn die mit dem Hilfsbeweisantrag zu beweisende Beweistatsache sich gegen den Schuldspruch richtet und nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt wird (BGHSt 40, 287).
Beispiel unzulässiger Hilfsbeweisantrag: Für den Fall, dass das Gericht nicht von einem minder schweren Fall ausgeht, beantrage ich zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort war, den Bruder zu vernehmen, der zu dieser Zeit mit dem Angeklagten auf einem Segeltörn war.
In diesem Beispiel wendet sich der Angeklagte gegen seine Schuld für den Fall, dass die Rechtsfolge die Annahme eines schweren Falles ist. Das ist wie ausgeführt unzulässig.
Beispiel zulässiger Hilfsbeweisantrag: Für den Fall, dass das Gericht von der Schuld des Täters ausgeht, beantrage ich zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort war, den Bruder zu vernehmen, der zu dieser Zeit mit dem Angeklagten auf einem Segeltörn war.
Mit Eventualbeweisantrag bezeichnet man schließlich einen bedingten Beweisantrag, der als Hilfsbeweisantrag im Schlussvortrag gestellt wird.
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