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Bedarfsgemeinschaft
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Mit Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB II (ALG II) wird eine Haushaltsgemeinschaft bezeichnet, in der mehrere Hilfsbedürftige zusammenleben von denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie sich aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses gegenseitig unterstützen.

Folge der Annahme des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft ist u.a., dass aufgrund der gegenseitigen Unterstützung insgesamt weniger Sozialleistungen erbracht werden.

Wer Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft ist legt das Gesetz mit formalen Kriterien in § 7 Abs. 3 SGB II fest. Dabei ist der Wortlaut zum Teil missverständlich.

Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören:

  1. Mindestens ein hilfebedürftiger Erwerbsfähiger
  2. Die Eltern eines erwerbsfähigen hilfebedürftigen Kindes das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein Elternteil plus Partner eines solchen Kindes.
  3. Der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Ehegatte, Lebenspartner oder Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
  4. Erwerbsfähige und unverheiratete Kinder einer nach Person die nach den Nr. 1 bis 3 der Bedarfsgemeinschaft angehört und die das 25. Lj noch nicht vollendet haben

Nicht dazu gehören die Eltern eines hilfebedürftigen Erwerbsfähigen der das 25. Lebensjahr vollendet hat und andere Verwandte, wie z.B. Geschwister. Auch die Mitglieder einer Wohngemeinschaft bilden keine Bedarfsgemeinschaft.

Soweit es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor, die bei Verwandten zur Vermutung führt, dass leistungsfähige Gemeinschaftsmitglieder (§ 9 Abs. 5 SGB II) die anderen unterstützen.

Beispiel 1a: A ist 34, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie wohnt allein. Damit bildet A alleine eine Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel 1b: A ist 34, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie wohnt zusammen mit ihrer 55jährigen hilfsbedürftigen und erwerbsfähigen Mutter. A und ihre Mutter sind zwei Bedarfsgemeinschaften.

Beispiel 2a: A ist 24, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie wohnt zusammen mit Ihrer 58 jährigen hilfsbedürftigen und erwerbsfähigen Mutter. Damit sind Mutter und Tochter gemäß Nr. 4 eine Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel 2b: A ist 24, hilfebedürftig und erwerbsfähig. Sie wohnt zusammen mit Ihrer 66 jährigen Mutter. Damit zählt die Mutter gemäß Nr. 2 zur Bedarfsgemeinschaft der A. D.h. sie bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel 2b: A ist 26, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie wohnt zusammen mit Ihrer 66 jährigen Mutter. A ist eine Bedarfsgemeinschaft zu der die Mutter nach Nr. 3 nicht zählt. Die Mutter hat Anspruch auf Sozialhilfe (SGB XII).

Beispiel 3a: A ist 24, hilfsbedürftig und erwerbsfähig. Sie wohnt seit 6 Jahren zusammen mit ihrem 30 Jahre alten erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Freund C. Sie bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach Nr. 3.

Beispiel 3b: A ist 42 und erwerbsfähig. Sie wohnt zusammen mit ihrem 40 Jahre alten aufgrund einer Behinderung hilfsbedürftigen erwerbsunfähigen Freund C. Sie bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach Nr. 3.

Beispiel 4a: A ist 44 und erwerbsfähig und lebt mit ihrer 14 jährigen Tochter D zusammen. Diese zählt gemäß Nr. 4 zur Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel 4b: A ist 34 und lebt mit ihrer 14 jährigen Tochter D zusammen, die selbst ein einjähriges Kind hat. A und B sind eine Bedarfsgemeinschaft. Das Kind der B gehört nicht dazu, da es nicht unter Nr. 4 fällt.

Beispiel 5: A ist 34, hilfsbedürftig und erwerbsfähig und lebt mit ihrer 24 jährigen Schwester F zusammen, die auch hilfsbedürftig und erwerbsfähig ist. Beide bilden jeweils eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel 6: A ist 34, hilfsbedürftig und erwerbsfähig und lebt mit ihrer 24 jährigen Schwester F zusammen, die monatlich 10.000,- brutto verdient. Hier greift die Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II, dass die F, die mit der A in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, unterstützt.

Beispiel 7: A ist 34, hilfsbedürftig und erwerbsfähig und lebt mit ihrer 24 jährigen Schwester F zusammen, die monatlich 10.000,- brutto verdient. Hier greift die Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II, dass die F, die mit der A in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, unterstützt.

Beispiel 9: A ist 34, hilfsbedürftig und erwerbsfähig und lebt mit der 24 jährigen G in einer Wohngemeinschaft, die monatlich 2.500,- brutto verdient. Hier liegt zwar eine Haushaltsgemeinschaft vor, da A und G nicht verwandt sind, geht man nicht davon aus, dass G die A unterstützt. A ist damit eine Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel 10: A ist 34 und lebt mit der 24 jährigen F, dem 30 jährigen N und dem 25jährigen P in einer Wohngemeinschaft. Alle sind erwerbsfähig und hilfebedürftig. D.h. die Wohngemeinschaft umfasst 4 selbständige Bedarfsgemeinschaften.

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Auf diesen Artikel verweisen: Haushaltsgemeinschaft