(...) Die durch den Kläger als Testamentsvollstrecker vertretene Erbengemeinschaft und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in H./K. F.. Im Grundbuch für das Grundstück des Beklagten (K. F. Band IV Blatt 1.) ist, wie in der Revisionsverhandlung unstreitig geworden ist, in Abteilung II folgende Grunddienstbarkeit eingetragen:
"Baubeschränkung für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Band II Blatt 7. unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligungen vom 11. April 1906 und vom 8. Juni 1906, eingetragen am 9. Juni 1906."
Diese Baubeschränkung wird in dem der Eintragungsbewilligung vom 11. April 1906 zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag zwischen dem damaligen Verkäufer und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom selben Tage wie folgt beschrieben:
"Käufer übernimmt für sich und seine Besitznachfolger wie Rechtsnachfolger folgende Verpflichtungen:
Auf dem gekauften Grundstück dürfen nur Wohnhäuser im Villenstil für 1 oder 2 Familien errichtet werden, welche mit den Grundmauern die Baufluchtlinie von 10 Metern innehalten und von der Nachbargrenze mindestens 3 1/2 Meter entfernt bleiben. Veranden in Verbindung mit dem Hause dürfen vorspringen.
Errichtung von Gartenpavillons in leichter gefälliger Bauart ist gestattet.
Der Raum zwischen Wohnhaus und Straße darf nur als Ziergarten benutzt werden."
Die Eintragungsbewilligung, die in der Kaufurkunde enthalten ist, lautet dahin:
"Käufer bewilligt und beantragt, in Abteilung II des Grundbuchblattes der von ihm gekauften Parzelle diese unter a) aufgeführten dauernden Lasten und Eigentumsbeschränkungen für den Eigentümer des Grundstücks Band II Heft 7. von K.-F. einzutragen."