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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
(it.recht.datenschutz)
    

Aufgabe des BDSG in Verbindung mit der europäischen DSGVO ist es, den Einzelnen vor einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Verarbeitung seiner Daten zu schützen (Art. 1 DSGVO)

Unter Verarbeitung versteht das Gesetz dabei jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (Art. 4 DSGVO).

Das Bundesdatenschutzgesetz füllt die Spielräume, die die europäische Datenschutzgrundverordnung einräumt.

Dabei richtet sich das BDSG sowohl an öffentliche Stellen (wie Bundesbehörden) wie an private Stellen, die Daten verarbeiten, nutzen oder erheben, es sei denn dies geschieht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke. (Abs. 2)

Gemäß Art. 6 DSGVO ist der Umgang mit Daten nur zulässig, wenn eine der dort geregelten Voraussetzungen gegeben ist. D.h. es gilt ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Findet sich in der DSGVO keine Erlaubnis ist der Umgang unzulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Listenprivileg * Datenschutzgesetze * Datenvermeidung/Datensparsamkeit * Anbieterkennzeichung/Impressumspflicht