logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Bauweisen, offene/geschlossene
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau und recht.ref.verw1)
    

Die Baunutzungsverordnung kennt und definiert in § 22 BauNVO die offene und die geschlossen Bauweise. Darüber hinaus gibt es noch die halboffene Bauweise.

Bei der offenen Bauweise sind nur die seitlichen Grenzabstände einzuhalten. Bei der geschlossenen Bauweise ist ohne seitlichen Grenzabstand direkt auf die Grenze zu bauen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Abstandsflächen