logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Baulinie
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Mit Baulinie wird gemäß § 23 BauNVO eine Beschränkung der bebaubaren Grenze eines Grundstücks bezeichnet. Setzt der Bebauungsplan eine Baulinie fest, so muss auf dieser Baulinie gebaut werden (§ 23 Abs. 2 BauNVO).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Baunutzungsverordnung (BauNVO)