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§ 31 BauGB Ausnahmen und Befreiungen
(gesetz.baugb)
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nachbarschutz, Baurecht * Nachbarschutz, Baurecht * § 36 BauGB Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde * Abweichungen, Baurecht