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Ausweisung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.auslaender)
    

Von Ausweisung spricht man, wenn der weitere Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland trotz Bestehen eines Aufenthaltstitels beendet wird, weil ein gesetzlicher Ausweisungsgrund besteht.

Die Ausweisungsgründe sind in den §§ 53 ff AufenthG aufgezählt. Ein Ausländer kann z.B. ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist oder sonstige erheblichen Interessen Deutschlands beeinträchtigt werden (§ 55 AufenthG). Ein Ausländer ist z.B. auszuweisen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wird (§ 53 AufenthG).

Genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, kann er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden.

Besonderen Ausweisungsschutz genießen

  1. Ausländer mit Niederlassungserlaubnis, die sich schon seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten
  2. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, die hier geboren sind
  3. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, die als Minderjährige eingereist sind und sich schon seit fünf Jahren in Deutschland rechtmäßig aufgehalten haben
  4. Ausländer, die mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in Lebensgemeinschaft leben.
  5. Ausländer die als Asylberechtigter anerkannt sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: Tatbestandswirkung/Feststellungswirkung von Urteilen