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Auswärtige Gewalt
(recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. Staatsorganisationsrecht

1. Staatsorganisationsrecht

Auswärtige Gewalt ist der Begriff für die staatlichen Zuständigkeiten für die Beziehung zu anderen Staaten oder Subjekten des Völkerrechts.

In der Bund-Länder-Beziehung ist zwischen der Abschlußkompetenz und der Transformationskompetenz zu unterscheiden.

Die Abschlusskompetenz, d.h. die Kompetenz im Außenverhältnis die Verträge abzuschliessen, liegt grundsätzlich beim Bund, Art. 32 GG. Allerdings ist umstritten, ob sich die Kompetenz des Bundes auf alle Materien erstreckt (zentralistische Auffassung) oder nur auf solche für die er auch die Transformationskompetenz besitzt (föderalistische Auffassung).

In der Staatspraxis geht man gemäß dem Lindauer Abkommen vermittelnd, davon aus, daß der Bund bei Materien für die die Länder die Tranformationskompetenz besitzen, vor Abschluß das Einverständnis der Länder einholen muß. Als Gesprächspartner für die Diskussion im Vorfeld von Vertragsabschlüssen gibt es die "Ständige Vertragskommission der Länder".

Die Transformationskompetenz (auch Vollzugskompetenz), d.h. die Kompetenz zur Umsetzung des Vertrages in nationales Recht, regelt sich nach den Gesetzgebungskompetenzen für die jeweilige Materie. D.h. z.B. Verträge über die Zusammenarbeit der Vollzugspolizei müssen von den Ländern umgesetzt werden.

Weiterhin ist die Frage nach der Kompetenzverteilung innerhalb des Bundes zu beantworten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Lindauer Abkommen * Staatsvertrag * auswärtige Angelegenheiten