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"Die zu Wohnzwecken mindestens erforderlichen Räume müssen hingegen innerhalb eines abgeschlossenen Verbundes stehen und über Wasserversorgung, Ausguss und WC verfügen" (KG, Beschluss v. 23. 4. 2013 Az. 1 W 343/12). Das wird über die Abgeschlossenheitsbescheinigung nachgewiesen, die vom Bauamt erstellt wird.
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