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Ausnahmezustand
(recht.oeffentlich.staat)
    

Ausnahmezustand bezeichnet grundsätzlich eine auf Gefahren für den Staat beruhende Abweichung vom Normalzustand, mit der Folge, dass an sich unzulässige Maßnahmen zulässig werden.

Dabei ist zwischen einem Ausnahmezustand im technischen Sinne und dem Ausnahmezustand als Argumentationsform zu unterscheiden. Der Ausnahmezustand im technischen Sinne wird im deutschen Grundgesetz als Notstand bezeichnet, und erweitert die Befugnisse der Bundesregierung zur bundesweiten Gefahrenabwehr. Die Möglichkeit einer Einschränkung von Grundrechten ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.

Im Gegensatz dazu steht WRV " href="wrv048.html">Art. 48 Weimarer Reichsverfassung, der dem Reichspräsidenten im Ausnahmezustand nicht nur die Möglichkeit zum Einsatz der bewaffneten Macht gab, sondern auch die Befugnis zur Einschränkung der Grundrechte auf:

  • Freiheit (Art. 114 WRV),
  • Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 115 WRV),
  • Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis (Art. 117 WRV),
  • Meinungsfreiheit (Art. 118 WRV),
  • Versammlungsrecht (Art. 123 WRV),
  • Vereinigungsfreiheit (Art. 124 WRV) und
  • Eigentum (Art. 153 WRV).

Als Argumentationsform kann der Ausnahmezustand außerhalb der vom Grundgesetz vorgesehenen Normen, zur Legitimation von Einschnitten in Bürgerrechte dienen. Diese müßen sich dann im Rahmen des Grundgesetzes halten, können aber trotzdem, bei entsprechenden Mehrheiten im Parlament, zu erheblichen Einschnitten der bürgerlichen Freiheit führen.

Die Gefahr des Ausnahmezustands, sowohl im technischen Sinn wie als Argumentationsform besteht zu einem darin, dass aufgrund unbestimmter Voraussetzungen (z.B. Gefahr für Staat und Gemeinwesen) Bürgerrechte ohne triftigen Grund beschnitten werden.

Zum anderen besteht, die Gefahr, dass einmal getroffene Ausnahmen nicht wieder aufgehoben werden, und dass somit der Ausnahmezustand schleichend zum Normalzustand wird. Als historisches Beispiel kann hier die Weimarer Republik dienen. Alle von Hitler erlassen Gesetze waren durch den Ausnahmezustand legitimiert, der folglich im 3. Reich der Normalzustand war.

Ähnliches läßt sich im Kampf gegen den Terrorismus beobachten, der oft als Legitimation für die Einschränkung von Bürgerrechten dient. Z.B. ist die Verschärfung des Strafrechts als Reaktion auf den RAF-Terrorismus nie wieder rückgängig gemacht worden. Zur Zeit ist in den USA zu beobachten, dass die Anschläge auf das World Trade Center am 11. Sept. 2001, dazu dienen Rechte von nichtamerikanischen Bürgern außer Kraft (siehe die Gefangenen Taliban, die weder als Kriegsgefangene noch als Ankgelagte behandelt werden) und sich über das Völkerrecht hinweg zu setzen. Siehe zum dem Ganzen Agamben, FAZ v. 19.4.2003 S. 33. Werbung:

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