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Mit Ausgleichsanspruch wird der Anspruch der Handelsvertreter gemäß § 89b HGB auf
Zahlungen bezeichnet, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, und der Vertragspartner
(z.B. die Versicherung) aus den vermittelten Verträgen weiterhin
Vorteile hat (Abs. 1 Nr. 1), dem Vertreter durch die Beendigung
Provisionen aus bereits abgeschlossenen Geschäften entgehen
(Abs. 1 Nr. 2) oder ein Ausgleich billig ist (Abs. 1 Nr. 3).
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