|
Mit Augenscheinsbeweis wird ein Beweis bezeichnet, bei dem das Gericht sich von einer Tatsache durch unmittelbare Wahrnehmung (sehen, riechen, hören, tasten, schmecken usw.) überzeugt. Beim Augenscheinbeweis wird der Beweis gemäß § 371 ZPO angetreten.
Werbung:
| |