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Aufrolldifferenz/Rückrechnung, Unterhalt
(recht.)
    

Mit Aufrolldifferenz wird in Gehaltsabrechnungen die Differenz zwischen dem Gehalt eines bereits abgerechneten Monats und einer aufgrund nachträglicher Änderungen notwendiger Neuberechnung (sog. Rückrechnung) dieses Monats bezeichnet.

Der Arbeitgeber rechnet z.B. den laufenden Monat Mitte des Monats ab um das Gehalt am Ende des Monats zahlen zu können. Die Überstunden stehen daher zum Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht fest. Entsprechend kommt es dann im Folgemonat zu einer Rückrechnung unter Berücksichtigung der Überstunden des bereits abgerechneten Monats und der Auszahlung der Differenz zur erfolgten Abrechnung als sog. Aufrolldifferenz.

Beispiel: A hat ein Grundgehalt von 2.500,- Euro brutto. Im Januar 2023 leistet A 5 Überstunden die mit 20,-/h vergütet werden. Im Dezember gab es keine Überstunde. Der Arbeitgeber rechnet am 15.1. nur das Bruttogehalt mit 2.500,- Euro ab und zahlt netto 1747,- Euro aus. Im Februar rechnet der Arbeitgeber dann denn Februar ab und erstellt eine Rückrechnung für den Monat Januar in der das Grundgehalt und die Überstunden abgerechnet werden. Es ergibt sich ein neues Netto von 1.803,54 €. Die Differenz von 56,54 Euro wird in der Abrechnung Februar als Aufrolldifferenz ausgewiesen und mit dem Februargehalt ausgezahlt.

Unterhaltsrechtlich ist die Aufrolldifferenz als Einkommen zu behandeln, d.h. bei der Durchschnittsbildung ist darauf zu achten, dass diese Beträge miterfasst werden.

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