logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Aufrechnungsberechtigte
(recht.zivil.materiell)
    

Mit Aufrechnungsberechtigte werden im Insolvenzverfahren die Gläubiger bezeichnet, die gemäß § 94 ff InsO mit eigenen Forderungen aufrechnen können. Die Aufrechnung ist gemäß § 94 InsO nur möglich, wenn die Aufrechnungslage schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahren bestand. Die Aufrechnung ist in den in § 96 InsO aufgezählten Fällen ausgeschlossen, z.B. wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechbare Handlung erlangt hat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise