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Aufrechnung in der Insolvenz
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Ob die Aufrechnung während eines Insolvenzverfahrens möglich ist, hängt von der Frage ab, wann die Aufrechnungslage eingetreten ist.

Tritt die Aufrechnungslage vor Eröffnung des Verfahrens ein, wird sie Lage gemäß § 94 InsO erhalten und der Gläubiger kann aufrechnen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Handlung hergestellt wurde (§ 96 InsO).

Tritt die Aufrechnungslage nach Eröffnung des Verfahrens ein, ist danach zu unterscheiden, ob die Masseforderung vor der Insolvenzforderung unbedingt und fällig wird. Ist das der Fall ist die Aufrechnung nicht möglich (§ 95 Abs. 1 S. 3 InsO). Wird zuerst die Insolvenzforderung fällig und unbedingt und dann die Masseforderung, kann der Insolvenzgläubiger ab Erfüllbarkeit der Masseforderung aufrechnen (§ 95 Abs. 1 S. 1 InsO). Dabei gilt nicht die Fälligkeitsfiktion des § 41 InsO.

Sinn der Regelung ist, dass nur der Insolvenzgläubiger der bei Fällig werden der Masseforderung auf die Möglichkeit zur Aufrechnung mit seiner Forderung vertraut hat geschützt werden soll. Dieses Vertrauen ist nicht gegeben, wenn er zu diesem Zeitpunkt selbst noch keine fällige Gegenforderung hatte.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aufrechnungsverbot