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Von einer Aufklärungsrüge spricht man, wenn in der Revision gerügt wird, dass das Gericht entgegen § 244 StPO seine Aufklärungspflicht verletzt hat.
Anzugeben sind für die Rüge
- Das Beweisthema (Aufenthaltsort des Angeklagten zur Tatzeit)
- Das Beweismittel (Zeugin Meier)
- Die Veranlassung Aufklärung (Der Beweis würde den Angeklagten entlasten)
- Das Ergebnis der Beweiserhebung (Der Angeklagte war nicht zur Tatzeit am Tatort)
- Besondere Beschwer
- keine Verlust der Verfahrensrüge
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