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Aufklärungspflicht, Zivilprozess
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. allgemeine Aufklärungspflicht
             2. Aufklärungspflicht gemäß Rechtsprechung

1. allgemeine Aufklärungspflicht

Mit allgemeiner Aufklärungspflicht wird die von einer Mindermeinung vertretene Pflicht der Parteien des Zivilprozesses bezeichnet, alles Zumutbare tun zu müssen, um die erheblichen Tatsachen zu klären. Diese Pflicht wird mit einer Analogie zu §§ 138 Abs. 1, 2, 372a, 423, 445 ff ZPO begründet. Ihr zufolge müsste auch die nicht mit der Darlegungs- oder Beweislast belastete Partei an der Aufklärung mitwirken. Unterließe die Partei dies, würde ein der Gegenpartei günstiges Aufklärungsergebnis fingiert. Der BGH (NJW 1990, 3151) und die überwiegende Meinung in der Literatur lehnen eine solche Pflicht ab (z.B. Stein/Jonas/Leipold, § 138 Rn. 22).

2. Aufklärungspflicht gemäß Rechtsprechung

Allerdings vertritt auch der BGH die Ansicht, dass, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des zu klärenden Geschehens stehe und der Gegenpartei die Aufklärung möglich ist, nach dem Grundsatz der redlichen Prozessführung nach Treu und Glauben eine zumutbare Aufklärung von der Gegenpartei verlangt werden kann (BGH NJW 1994, 2289, 2292; BGH NJW 1999, 2887, 2888; siehe auch Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 403 a.E.).

Stellt z.B. eine darlegungsbelastete Partei eine plausible Behauptung auf, die Vorgänge betrifft, die im Bereich der Gegenpartei liegen und in die sie keinen Einblick hat, dann kann von der Gegenpartei verlangt werden, dass sie diese Vorgänge aufklärt und ggf. Gegenbeweise erbringt. Sie kann sich nicht einfach darauf verlassen, dass die darlegungsbelastete Partei nicht in der Lage ist den Beweis zu erbringen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Beweisermittlungsanregung/Beweisermittlungsantrag/Beweisanregung