logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
argumentum e contrario
(recht.methoden und recht.allgemein.latein)
    

Mit argumentum e contrario wird in der Rechtsmethodik die Schlußfolgerung des Umkehrschlusses bezeichnet.

Beispiel:Gilt laut Art. 11 Abs. 1 GG die Freizügigkeit ausdrücklich für "alle Deutsche" und enthält Art. 4 Abs. 1 GG für die Glaubensfreiheit diese Einschränkung nicht, so ergibt sich als argumentum e contrario, dass Art. 4 Abs. 1 die Glaubensfreiheit nicht nur für Deutsche, sondern für alle Einwohner garantiert.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Schlussverfahren/Schlussregeln