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Arbeitszwang
(recht.oeffentlich.grundrechte.12)
    

Von Arbeitszwang spricht man bei der Verpflichtung eine Tätigkeit auszuführen, wenn die Verpflichtung zu einer Verletzun der Menschenwürde führt oder führen könnte. Dafür wird notwendig gehalten, dass die Tätigkeit einen gewissen Umfang besitzt und persönlich ausgeführt werden muss (siehe Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, Art. 12, Rn. 56). Darunter fallen nicht freiwillig eingegangene Verpflichtungen zur Arbeit (z.B. im Arbeitsverhältnis).

Gemäß Art. 12 GG ist ein Arbeitszwang nur im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht zulässig.

Siehe auch unter Zwangsarbeit.

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