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Arbeitsschutz/Arbeitsschutzrecht/Betriebsschutz/Arbeitszeitschutz
(recht.öffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Arbeitsschutz wird derjenige Teil des Rechts bezeichnet, der sich mit dem Schutz des Arbeitnehmers vor Gefahren am Arbeitsplatz beschäftigt. Das Arbeitsschutzrecht gehört zum öffentlichen Recht. Man unterscheidet beim Arbeitsschutz zwischen Betriebsschutz und Arbeitszeitschutz. Der Betriebsschutz schützt vor den Gefahren durch die technischen Einrichtungen, der Arbeitszeitschutz vor den Gefahren einer Überanstrengung wegen zu langer Arbeitszeiten.

Ausgestaltet ist der Arbeitsschutz durch zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Arbeitgeber bestimmte Pflichten auferlegen. Die Arbeitsschutzrechte sind nicht vertraglich abdingbar und gelten auch bei unwirksamen Arbeitsvertrag.

Verstößt der Arbeitgeber zumindest fahrlässig gegen Arbeitsschutzrechte und entsteht dem Arbeitnehmer daraus ein Schaden, so kann der Arbeitnehmer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit dem verletzten Schutzgesetz Schadensersatz verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gewerbeaufsicht