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Arbeitskleidung/Dienstkleidung/Berufskleidung
(recht.zivil.materiell.arbeitsrecht)
    

Mit Arbeitskleidung wird eine bestimmte Kleidung bezeichnet, die der Arbeitnehmer aus eigener Entscheidung während seiner Arbeitstätigkeit trägt.

Mit Dienstkleidung wird eine vom fArbeitgeber vorgeschriebene nicht zum Schutz notwendige Bekleidung eines Arbeitnehmers bezeichnet, die in der Regel dazu dient, den Arbeitnehmer durch die Kleidung einer bestimmten Funktion (Krankenpfleger/Krankenschwester, Stewardess usw.) zuzuordnen oder für ein einheitliches Erscheinungsbild aller Arbeitnehmer sorgen soll.

Mit Berufskleidung wird eine Kleidung bezeichnet, die für bestimmte Berufe üblich ist (z.B. Anwälte).

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