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Arbeitnehmererfindung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einer Arbeitnehmererfindung spricht man bei Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern, Beamten und Soldaten. Bei der Arbeitnehmererfindung unterscheidet man zwischen der Diensterfindung und der freien Erfindung.

Eine Diensterfindung liegt vor, wenn eine Erfindung während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder wenn die Erfindung maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruht (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG).

Eine freie Erfindung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer etwas erfindet, dass die Voraussetzungen der Diensterfindung nicht erfüllt.

Alle Arbeitnehmererfindungen müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Bei Diensterfindungen kann der Arbeitgeber diese unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen. Dem Arbeitnehmer entsteht durch die Inanspruchnahme ein Anspruch auf angemessene Vergütung (§§ 9, 10 ArbnErfG).

Freie Erfindungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum bevorrechtigten Erwerb zu angemessenen Bedingungen anbieten (19 ArbnErfG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Diensterfindung