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(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft
über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer für
die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei
Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim
Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem
Eigenbesitzer zuzurechnen.
- Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den
Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung
für die Besteuerung erforderlich ist.
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