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Anwaltskosten
(recht.zivil.formell.prozess.gebuehren)
    

Inhalt
             1. Zivilprozess
             2. Außgergerichtlich
             3. Gebühren für Beratung
             4. Honorarvereinbarung

Mit Anwaltskosten werden die, durch die Inanspruchnahme eines Anwalts entstandenen, Gebühren bezeichnet. Die Höhe der Gebühren ergibt sich grundsätzlich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

1. Zivilprozess

Für die Anwaltskosten ist der Kostenstreitwert maßgeblich. Auf dieser Basis ermittelt der Anwalt dann anhand der Anlage 2 zum RVG die Höhe der für die Berechnung maßgeblichen Gebühr. Für einen Streitwert bis zu 300,- Euro beträgt diese Gebühr z.B. 25,- Euro. Anhand der Anlage 1 muss der Anwalt dann ermitteln welche abrechnungsfähigen Tätigkeiten er erbracht hat, und wie viele Gebühren diese Wert sind. Als wichtigste Posten kommen in Frage:

  1. 2300 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr (für die vor bzw. außergerichtliche Tätigkeit)
  2. 3100 1,3 Verfahrensgebühr 1. Instanz (für alle mit einer erstinstanzlichen Klage im Zusammenhang stehenden Gebühren)
  3. 3104 1,2 Terminsgebühr (für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung)
  4. 1000 1,5 Einigungsgebühr (beim Abschluss eines eines Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände)
  5. 3101 Bei Nr. 1000 ist zusätzlich immer noch an eine Prozessdifferenzgebühr nach 3101 zu denken.
  6. 1003 1,0 Einigungsgebühr (beim Abschluss Vergleichs über anhängige Gegenstände)
  7. 7002 20 % bzw. max. 20,- Euro Telekommunikationspauschale (fällt ggf. 2x an)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, während die Einigungsgebühr neben der Terminsgebühr verlangt werden kann.

Für eine Beispielrechnung siehe unter Kostenberechnung.

2. Außgergerichtlich

Bei außergerichtlicher Tätigkeit fallen Geschäftsgebühren gemäß 2300 VV RVG an, regelmäßig eine 1,3 Gebühr. Schließt sich später eine außergerichtliche Tätigkeit an, wird die halbe Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet (siehe auch unter Geschäftsgebühr).

3. Gebühren für Beratung

Eine reine Beratung ohne Tätigwerden nach Außen wird nicht nach dem RVG abgerechnet. Hier ist der Anwalt gehalten eine Honararvereinbarung zu treffen. Kommt es nach einer Beratung doch zu einem Tätigwerden nach Außen ist wieder nach dem RVG abzurechnen. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, dann eine Geschäftsgebühr nach 2300 RVG.

4. Honorarvereinbarung

Einzelvertraglich können aber höhere Vergütungen vereinbart werden (§ 4 RVG). Wer die Kosten trägt hängt vom Ausgang des Prozesses ab. In der Regel trägt die unterlegene Partei auch die Rechtsanwaltskosten der siegreichen Partei. Nicht möglich ist es nach deutschem Recht weniger Gebühren zu nehmen oder eine Übernahme pro bono ist nicht erlaubt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kostenberechnung im Zivilprozess * pro bono publico * Prozessdifferenzgebühr/Gebühren bei Mehrvergleich