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Von Anwaltshaftung oder Anwaltsregress spricht man, wenn ein Mandant von seinem *
" href="rechtsanwaeltin.html">Anwalt wegen eines Fehlers Schadensersatz verlangt.
Anwälte haften für Pflichtverletzungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.
- Bestehen eines Anwaltsvertrag
- Von diesem Vertrag umfasste Anwaltspflicht (z.B. Beratungspflicht)
- Verletzung dieser Pflicht
- Schaden. Der Schaden ist gemäß § 249 BGB mittels der Differenzhypothese zu ermitteln. Bei Urteilen ist nach h.M. auf die Frage abzustellen, welches Urteil hätte ergehen müssen (BGH NJW 2005, 3071, 3073; Bamberger/Roth, § 675 Rn. 25), bzw. ob eine Klage ohne die Pflichtverletzung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
- Haftungsbegründende Kausalität des Schadens zur Verletzung
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