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Anstiftung, Vorsatz
(recht.straf.at.tut.teilnahme.anstiftung)
    

Bei der Anstiftung muss sich der Vorsatz des Anstifters auf das

  1. Hervorrufen des Tatentschlusses und
  2. die in wesentlichen Grundzügen konkretisierte Hauptat durch einen bestimmten Täter oder einen individuell bestimmbaren Personenkreis. Es langt nicht wenn jemand nur allgemein zu Straftaten z.B. auf nur abstrakt beschriebene Tatobjekte aufruft (BGHSt 34, 63).
erstrecken.

Ein Exzeß des Haupttäters wird dem Anstifter nicht zugerechnet, er haftet nur soweit wie sein Anstiftervorsatz reicht.

Wie eine Objektsverwechslung des Haupttäters behandelt wird ist umstritten. Der BGH hat im Hoferbenfall (BGHSt 37, 214) angenommen, dass die für den Haupttäter unbeachtliche Verwechslung auch für den Anstifter keine Auswirkungen hat, da er glelich dem Täter bestraft werde und es sich nur um eine unwesentliche Abweichung von seinem Vorstellungsbild handele. Die hM im Schrifftum sieht darin dagegen eine aberratio ictus des Anstifters (z.B. SK-Rudolphi, § 16 Rn. 30). Er wäre dann wegen versuchter Anstiftung am vorgesehenen Opfer und ggf. wegen fahrlässiger Tötung des getroffenen Opfers strafbar.

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