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Anstaltsordnung/Benutzungsordnung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Anstalts- oder Benutzungsordnung bezeichnet man eine von einer Anstalt des öffentlichen Rechts erlassene Regelung, mit der die Benutzung der Anstalt ausgestaltet wird. Die Anstaltsordnung ist eine benutzungsregelende Allgemeinverfügung (?).

Eine Anstaltsordnung gilt nur für die Benutzer der Anstalt. Vergleiche dazu die Satzungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für alle Mitglieder gelten.

Beispiel: Die Gemeinde A, die wie alle Gemeinden eine Gebietskörperschaft ist, will zwingend alle Haushalte an ihre neue Kläranlage anschließen. Bisher hatten alle Haushalte noch private Sickergruben, die regelmäßig leer gepumpt wurden. Gestaltet die Gemeinde das Betreiben der Kläranlage als Anstalt des öffentlichen Rechts aus, die eine Anstaltsordnung erlässt, in der ein Anschlusszwang vorgesehen ist, sind die Gemeindebürger daran nicht gebunden. Eine Bindung tritt erst ein, wenn der Bürger sich freiwillig entschliesst, die Kläranlage zu nutzen. D.h. der Anschlusszwang bleibt wirkungslos. Betreibt die Gemeinde, als Körperschaft, die Kläranlage aber selbst und erlässt eine Satzung, die den Anschlusszwang vorsieht, sind die Bürger als Mitglieder der Gemeinde daran gebunden und gezwungen sich anzuschließen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anstalt des öffentlichen Rechts * Allgemeinverfügung