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Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde/Anschlussrevision
(recht.zivil.formell.prozess und recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Von einer Anschlussberufung spricht man, wenn nach Einlegung der Berufung durch eine Partei (= Berufungsführer), die Gegenpartei unselbständig Berufung mit den Ziel einer Abänderung zur ihren Gunsten einlegt (§ 524 Abs. 1 ZPO).

Die Anschlussberufung kann bis zum Ablauf der Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung des Berufungsklägers eingelegt werden (§ 524 Abs. 2 ZPO). D.h. sie ist auch dann noch zulässig, wenn die eigentliche Einlegungsfrist schon abgelaufen ist. Geht es um wiederkehrende Leistungen läuft keine Frist. Im Geltungsbereich des FamFG ist die abweichende Regelung des § 66 FamFG in Streitsachen wiederum § 113 Abs. 2 FamFG der auf § 524 ZPO verweist.

Die Anschlussberufung verliert im Gegensatz zur selbständigen Berufung aber ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen wird.

Beispiel: A verklagt den B auf Kaufpreiszahlung aus einer Lieferung Schweinehälften in Höhe von 30.000,- Euro. B wendet dagegen Mängel ein. Das Gericht verurteilt B zu 25.000,- Euro. A kann mit dem Urteil leben und läßt die Berufungsfrist verstreichen. B legt am letzten Tag der Frist Berufung ein. Als A drei Tage später davon erfährt ärgert er sich und will auch Berufung einlegen um doch die Zahlung von 30.000,- zu erreichen. Das ist ihm aufgrund der abgelaufenen Berufungseinlegungsfrist nur noch im Weg der Anschlussberufung möglich. Nach Einlegung der Anschlussberufung lässt das Gericht in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass es zu einer Verurteilung zu 30.000,- neigt. Daraufhin nimmt B die Berufung zurück (§ 516 ZPO). Die Anschlussberufung des A ist damit auch erledigt (§ 554 Abs. 4 ZPO), es bleibt bei der Verurteilung des B zu 25.000,- Euro.

Gleiches gilt entsprechend für die Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG, § 574 Abs. 4 ZPO) und die Anschlussrevision (§ 554 ZPO).

Bei einer Anschlussrevision ist darauf zu achten, dass sie nur insoweit eingelegt werden kann, wie sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (BGH v. 22.11.2077 NJW 2008, 920).

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