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Diskussion (6)
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25.10.05&Anonym&Dass der Vertretene das Auftreten des falsus procurator hätte erkennen und verhindern können rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme einer Anscheinsvollmacht und somit der Erfüllungshaftung des Vertretenen. Schulhaftes Nichtverhindern hat lediglich Schadenersatz des Vertetenen gegenüber dem Driten zur Folge. Für eine Erfüllungshaftung braucht es mehr, nämlich: der Vertretene muss dem angeblich Bevollmächtigten eine Stellung eingeräumt haben, aufgrund welcher der gutgläubige Dritte auf Bevollmächtigung schliessen durfte. Hat sich der Vertretene eine solche Stellung selber angemasst, entsteht kein Erfülllungsanspruch des Dritten gegenüber dem Vertretenen, sondern, wie gesagt, höchstens ein Schadenersatzanspruch, falls der Vertretene die auf Vollmacht deutende Stellung des Vertreters schuldhaft ermöglicht hat. 26.10.05&info&Einverstanden. Können Sie der Vollständigkeit halber eine Fundstelle hinzufügen? 27.01.07&Anonym&Fundstelle: z.B. Danuser, Die Anscheinsvollmacht, Gutglaubensschutz im Vollmachtsrecht, Diss. Bern 1975, S. 74 f., wo auch auf das deutsche Recht Bezug genommen wird. 29.01.07&Anonym&aha 03.09.13&Anonym &Kommt das in der Klausur? 04.09.13&info &Denkbar. Passt sowohl für den kleinen als auch für den großen BGB-Schein.
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Stand 2018-02-04